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Heraldik

Veröffentlichung der Familienwappen einzelner Ordensbrüder ©2001
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             Frà Benedict                        Frà Gregor                          Frà Rudi                          Frà Gerhard


            Frà Johannes                        Frà Matthäus                     Dom Erwin +                     Frà Friedbert


           Frá Dominique                    Dom Oliver H.                   Frà Balthasar                     Dom Reiner

  
          Dom Guido                          Dom Hubert                   Dom Benjamin                      Dom Josef



            Dom Stefan                      Dom Oliver E.                  



Dargestellt sind nur die Wappenschilder, nicht die Vollwappen.
Die Wappen sind in div. Wappenrollen Deutschlands eingetragen.
Wir weisen auf folgende Richtlinie hin.

Schutz des Wappens

Der Schutz des Familienwappens erfolgt danach analog zu dem des Namens über § 12 Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Dieser Paragraph bestimmt: „Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem anderen bestritten oder wird das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, so kann der Berechtigte von dem anderen Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen.“ Daraus folgt, dass auch bei unberechtigter Führung eines bestehenden Familienwappens der Berechtigte auf Unterlassung klagen kann. Dies ist heute gefestigte Rechtsüberzeugung.

Im übrigen lässt das heutige deutsche Gesetzesrecht das Wappenwesen – mit Ausnahme des namensgleichen Schutzes – ungeregelt. Auch das Familienrecht und das Erbrecht des BGB enthalten keine Regelungen über die Berechtigung zum Erwerb oder zur Führung und Weitergabe eines Familienwappens, ebenso wenig das Markenzeichenrecht. Dennoch steht das Wappenrecht im Rang nicht hinter dem Gesetzesrecht zurück; es ist „Recht“ i. S. d. Art. 20 Abs. 3 GG und „Rechtsnorm“ i. S. d. Art. 2 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB).

Annahme eines Wappens

In Deutschland gibt es seit Ende der Monarchie 1918 keine Wappenverleihung oder Wappenbestätigung mehr. Die Wappenannahme unterliegt keiner Genehmigungspflicht. Das Recht zur Annahme eines Wappens steht jeder rechtsfähigen Person zu, vorausgesetzt, es werden keine fremden Rechte berührt. Die Annahme eines Wappens erfolgt durch (formlose) Stiftung, das heißt die einseitige Erklärung, ein bestimmtes, von einem Heraldiker oder selbst entworfenen Wappen solle das eigene und das der Familie sein. Es bedarf keiner behördlichen oder gerichtlichen Mitwirkung.

Zu beachten ist dabei, dass das neue Wappen keinem bereits existierenden gleicht (Ausschließlichkeitsgrundsatz). Kann jemand an einem Wappen ältere Rechte geltend machen, muss der spätere Wappenstifter weichen. Das angenommene Wappen muss richtig blasoniert sein, und es muss durch Eintragung in eine Wappenrolle oder auf andere geeignete Weise veröffentlicht werden. Wer ein fremdes Wappen verwenden will, muss die Erlaubnis des Inhabers einholen.